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Corona Arbeitsrecht

Was ist zu beachten?

Schreibtisch mit vielen Unterlagen

Was ist beabsichtigt?

Corona Kurzarbeit

Die Corona-Epidemie erfordert von betroffenen Betrieben sofortige Maßnahmen, um ihre Mitarbeiter nicht kündigen zu müssen. Deswegen ist vorgesehen, dass Betriebe unter erleichterten Voraussetzungen schneller Kurzarbeitergeld beantragen können.

Wer beantragt Kurzarbeitergeld?

Was sind die Voraussetzungen?

Ihr Arbeitgeber beantragt das Kurzarbeitergeld.

Geregelt ist das Kurzarbeitergeld im Sozialgesetzbuch. Danach kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit anmelden, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und der Betrieb alles getan hat, um ihn zu vermindern oder zu beheben. Es gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Es muss im Betrieb einen erheblichen Arbeitsausfall geben.
  2. Der Betrieb muss mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen.
  3. Betroffenen Arbeitnehmern darf vor der Kurzarbeit nicht gekündigt worden sein.
  4. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall im Lauf des Monats anzeigen, in dem die Kurzarbeit beginnt.

Was sind die aktuellen Änderungen?

Corona Kurzarbeit

Damit Betriebe keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen müssen und schneller an Kurzarbeitergeld gelangen können, gelten folgende neuen Regelungen:

  • Rückwirkend zum 1. März können Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen, wenn nur 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang musste das ein Drittel der Arbeitnehmer sein.
  • Beschäftigte sollen keine Minusstunden produzieren müssen. Folglich müssen Arbeitgeber die Arbeitszeitkonten künftig nicht mehr zum Ausgleich einsetzen.
  • Erstattet werden sollen zudem die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ihrer Kurzarbeiter.
  • Auch Leiharbeitskräfte sollen Kurzarbeitergeld bekommen.

Wieviel Geld bekomme ich?

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Haben Sie Kinder so beträgt ihr Kurzarbeitergeld 67 % ihrer Nettoentgeltdifferenz. Ohne Kinder erhalten Sie 60 % der Nettoentgeltdifferenz.

Was ist mit meinem Urlaub?

Urlaub Überstunden Zeitguthaben

Es soll so sein, dass er der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Arbeitsausfall durch Aufbrauch von Zeitguthaben oder Urlaub aufzufangen. Er kann bereits zuvor das Kurzarbeitergeld beantragen.

Selbstständige

Entschädigung

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes nicht arbeiten darf (§§ 34, 42 IfSG) bzw. einem Tätigkeitsverbot unterworfen wird (§ 31 IfSG) bzw. abgesondert wurde (§§ 28 ff IfSG) und einen Verdienstausfall hat, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Eine freiwillige Quarantäne berechtigt jedoch nicht zum Ersatz.

Eine Erstattung kommt für den Verdienstausfall in Betracht (§ 56 Abs. 3 IfSG). Bei einer Existenzgefährdung kann ein Anspruch auf „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ gem. § 56 Abs. 4 IfSG Umfang haben. Es gilt auch hier die Schadensminderungspflicht. Dazu zählt auch die Arbeit im Home-Office.

Steuerzahlungen

Steuerstundung Steuervorauszahlungen Vollstreckungsmaßnahmen

Um Betrieben Liquidität zu verschaffen, sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  1. Leichter gewährte Steuerstundung. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, keine strengen Anforderungen an die Prüfung zu stellen, ob die Einziehung der Steuern eine erhebliche Härte darstellen würde.
  2. Leichtere Anpassung von Steuervorauszahlungen. Wenn Einkünfte der im laufenden Jahr geringer sein werden, werden Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Unklar ist, ob dies auch für die Gewerbesteuer gilt.
  3. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen. Bis 31.12.2020 wird auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet, solange der Steuerschuldner unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Arbeitsschutz

Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit

Ihr Arbeitgeber hat Sie nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vor Gefahren für Ihre Gesundheit zu schützen und zumutbare Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Die Arbeitnehmer sind nach §§ 15, 16 ArbSchG verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtlichen Weisungen nachzukommen.

Arbeitsunfähigkeit

Krankschreibungen

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV Spitzenverband) und die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) haben eine zeitlich befristete erleichterte Möglichkeit für Krankschreibungen vereinbart. Leiden Sie an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege, können Sie nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Diese Regelung gilt seit dem 9. März und ist zunächst für vier Wochen befristet.

Quarantäne

Entschädigung Verdienstausfall

Darf Ihr Arbeitgeber den Betrieb nicht fortsetzen, besteht nach dem Infektionsschutzgesetz ein Anspruch auf Entschädigung sowohl für Ihren Arbeitgeber als auch für Sie selbst.

Zur Höhe der Entschädigung:

Bei Selbstständigen: Verdienstausfall sowie „angemessene“ Betriebsausgaben (s. o. Stichwort Selbstständige). Bei Angestellten: in den ersten sechs Wochen wird ihr Nettoentgelt fortgezahlt, danach in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes. Zu beachten ist, dass die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht auch weiterhin besteht. Außerdem sind die Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz nachrangig gegenüber allen anderen Ersatzansprüchen.

Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung

Kinderbetreuung

Nach geltender Rechtslage können Sie zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB ist allerdings nach derzeitiger Rechtslage auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt. Voraussetzung ist, dass keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht. Dabei dürfte eine Betreuung durch die Großeltern ausscheiden, da ja diese durch das Virus besonders gefährdet gelten und geschützt werden sollen. Zumindest in der ersten Woche sollte aufgrund der Dringlichkeit der Betreuung von Kindern keine Lohnminderung erfolgen. Es wird weiter geprüft, wie unzumutbare Lohneinbußen vermieden werden können.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Sozialversicherungsbeiträge

Eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen sieht § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV vor. Danach dürfen Gesamtsozialversicherungsbeiträge gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung eine erhebliche Härte für das Unternehmen bedeutet. Eine erhebliche Härte besteht dann, wenn das Unternehmen in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten befindet oder in diese geraten würde. Eine Stundung wird nicht gewährt, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann. Über ihren Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse auf ihren Antrag hin.

Insolvenzantragspflicht

Aussetzung

Es soll aufgrund der bestehenden Ausnahmesituation die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden. Vorausgesetzt wird, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen.

 

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